Offenlegung

Offenlegung zu Research-Publikationen

Homepage-Fassung der GBC AG

Stand: 22. Juli 2026

Diese Seite enthält die allgemeinen Offenlegungen zu den von der GBC AG erstellten und/oder verbreiteten Research-Publikationen. Die konkreten Angaben zu einer einzelnen Publikation, insbesondere zu Auftraggeber, Vergütung, bestehenden Interessenkonflikten, verantwortlichen Personen, Veröffentlichungszeitpunkten, Rating und Kursziel, ergeben sich aus der jeweiligen Studie.

Die Offenlegung erfolgt insbesondere gemäß § 85 WpHG, Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 und den jeweils anwendbaren Vorgaben für Issuer-Sponsored Research. Die GBC AG hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Erstellung und/oder Weitergabe von Anlageempfehlungen entsprechend § 86 WpHG angezeigt.

I. Research unter MiFID II – geringfügige nichtmonetäre Zuwendung

  1. Zwischen der GBC AG als Researchanbieter und einem Emittenten oder einem sonstigen Auftraggeber kann eine Vereinbarung über die unabhängige Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Research bestehen. Die GBC AG kann hierfür vom Emittenten oder Auftraggeber vergütet werden. Die bestehende Vertrags- und Vergütungsbeziehung wird in der jeweiligen Research-Publikation offengelegt.
  2. Research der GBC AG wird grundsätzlich nicht exklusiv einzelnen Wertpapierfirmen, Kunden oder Investoren zur Verfügung gestellt, sondern interessierten Wertpapierfirmen beziehungsweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht.
  3. Vollständig vom Emittenten vergütetes Issuer-Sponsored Research wird öffentlich und kostenfrei verfügbar gemacht.
  4. Schriftliches Researchmaterial, das von einem Emittenten beauftragt und bezahlt wird, kann unter den jeweils anwendbaren Voraussetzungen als zulässige geringfügige nichtmonetäre Zuwendung eingeordnet werden, sofern insbesondere die Vertrags- und Vergütungsbeziehung klar offengelegt und das Material interessierten Wertpapierfirmen oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird.
  5. Nach Einschätzung der GBC AG erfüllt entsprechend gekennzeichnetes und öffentlich zugängliches Research diese Voraussetzungen. Die abschließende regulatorische Beurteilung der Annahme und Verwendung des Research obliegt der jeweils empfangenden Wertpapierfirma unter Berücksichtigung ihrer eigenen regulatorischen Verpflichtungen und Kundenbeziehungen.
  6. Soweit Research nicht durch einen Emittenten oder einen sonstigen Auftraggeber beauftragt wird, erfolgt die Erstellung auftragsunabhängig und ohne Beeinflussung durch Dritte.

II. Issuer-Sponsored Research gemäß EU-Verhaltenskodex

1. Einordnung, Kennzeichnung und Vergütung

Research darf als „Issuer-Sponsored Research“ gekennzeichnet werden, wenn es vollständig oder teilweise vom betreffenden Emittenten bezahlt und in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren EU-Verhaltenskodex für Issuer-Sponsored Research erstellt wird. Die Kennzeichnung als „Issuer-Sponsored Research“ sowie der Hinweis auf die Erstellung nach dem EU-Verhaltenskodex werden in der jeweiligen Research-Publikation deutlich ausgewiesen.

Die vereinbarte Vergütung darf die Unabhängigkeit oder Objektivität des Research nicht beeinträchtigen. Sie ist weder direkt noch indirekt an den Inhalt des Research, die Empfehlung, das Rating, das Kursziel, die Bewertung, die Kursentwicklung, die Investorennachfrage, die Kapitalmarktreaktion oder die Zufriedenheit des Emittenten gekoppelt. Die Vertragsgestaltung richtet sich nach den jeweils anwendbaren Vorgaben des EU-Verhaltenskodex.

2. Öffentliche Verfügbarkeit

Vollständig vom Emittenten vergütetes Issuer-Sponsored Research wird als „öffentlich“ klassifiziert und der Allgemeinheit kostenfrei zugänglich gemacht. Die Veröffentlichung und Verbreitung kann insbesondere über die Website der GBC AG, Researchportale, E-Mail-Verteiler, Finanzdatenplattformen, Börsenveröffentlichungssysteme, Medien, Datenanbieter und sonstige geeignete Verbreitungskanäle erfolgen.

3. Unabhängigkeit und Verantwortung

Analyse, Methodik, Bewertungsansatz, Annahmen, Empfehlung, Rating, Kursziel, Investment Case und Schlussfolgerungen liegen ausschließlich in der Verantwortung der GBC AG und der verantwortlichen Analysten. Die entgeltliche oder gesponserte Natur des Research darf dessen Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigen.

Die GBC AG, ihre Analysten und sonstigen an der Research-Erstellung beteiligten Personen versprechen dem Emittenten weder eine positive Coverage noch eine günstige Empfehlung, ein bestimmtes Rating, ein bestimmtes Kursziel oder eine bestimmte Kapitalmarktreaktion.

4. Interessenkonflikte und 5%-Umsatzschwelle

Die GBC AG unterhält eine Interessenkonflikt-Policy sowie ein Interessenkonfliktregister oder eine vergleichbare dokumentierte Aufzeichnung. Relevante bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte werden in der jeweiligen Research-Publikation, im Offenlegungsregister der GBC AG oder auf andere geeignete Weise offengelegt.

Für jede als Issuer-Sponsored Research gekennzeichnete Publikation wird offengelegt, ob die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Emittenten erzielten Erlöse, einschließlich der Vergütung für Issuer-Sponsored Research und sonstiger emittentenbezogener Erlöse, im vorherigen Geschäftsjahr mehr als 5 % der konsolidierten Bruttoerlöse der GBC AG ausmachten.

Wird die 5%-Schwelle nicht überschritten, wird dies in der jeweiligen Research-Publikation angegeben. Wird die Schwelle überschritten, werden zusätzlich der relevante Prozentsatz und die zur Vermeidung oder Steuerung des daraus resultierenden spezifischen Interessenkonflikts getroffenen Maßnahmen offengelegt. In diesem Fall wird zusätzlich der Interessenkonflikt Nr. 13 angegeben.

5. Vertrags- und Kundenbeziehungen

Der Emittent kann Auftraggeber und Kunde der GBC AG sein. Bestand innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung einer Research-Publikation eine vertragliche Beziehung zur entgeltlichen Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Research oder eine sonstige Kundenbeziehung, wird dies in der jeweiligen Research-Publikation offengelegt. Weitere Vertrags- oder Kundenbeziehungen können beispielsweise die Teilnahme an Investorenkonferenzen, die Durchführung von Roadshows oder Roundtables, Kapitalmarktkommunikationsleistungen, Beratungsleistungen oder sonstige Dienstleistungen umfassen.

6. Externe Researchanalysten

Wirkt ein externer oder dritter Researchanalyst wesentlich an der Erstellung einer Research-Publikation mit, werden dessen Mitwirkung sowie die für den externen Analysten und den Researchanbieter relevanten Interessenkonflikte und 5%-Umsatzschwellen in der jeweiligen Publikation gesondert offengelegt.

7. Prüfung eines Entwurfs durch den Emittenten oder Auftraggeber

Soweit einem Emittenten oder Auftraggeber vor Veröffentlichung ein Entwurf einer Research-Publikation zur Verfügung gestellt wird, erfolgt dies ausschließlich zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit und/oder rechtlicher oder regulatorischer Verpflichtungen. Der zur Prüfung übermittelte Entwurf enthält keine finale oder indikative Empfehlung, kein Rating, kein Kursziel, keinen Bewertungsteil, keinen Investment Case und keine Investment Conclusion.

Der Emittent oder Auftraggeber hat kein Recht, das Research freizugeben, dessen Inhalt vorzugeben, die Veröffentlichung zu blockieren oder zu verzögern. Die GBC AG entscheidet unabhängig, ob und in welchem Umfang sachlich, öffentlich überprüfbar, rechtlich oder regulatorisch begründete Hinweise berücksichtigt werden.

§ 2 (I) Aktualisierung

Eine konkrete Aktualisierung einer veröffentlichten Analyse zu einem festen Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht terminiert, sofern in der jeweiligen Research-Publikation oder vertraglich nichts Abweichendes festgelegt ist. Die GBC AG behält sich vor, eine Analyse unangekündigt zu aktualisieren, auszusetzen oder einzustellen.

Bei Issuer-Sponsored Research bemüht sich die GBC AG während des relevanten Coverage-Zeitraums nach besten Kräften um eine zeitnahe Aktualisierung, wenn wichtige Informationen veröffentlicht werden, die voraussichtlich einen wesentlichen Einfluss auf die von dem Research erfassten Finanzinstrumente haben. Die GBC AG entscheidet unabhängig, ob und in welchem Umfang ein Update erforderlich ist.

§ 2 (II) Empfehlungen, Einstufungen und Ratings

Die GBC AG verwendet seit dem 1. Juli 2006 ein dreistufiges absolutes Aktien-Ratingsystem. Seit dem 1. Juli 2007 beziehen sich die Ratings auf einen Zeithorizont von mindestens sechs bis maximal 18 Monaten. Zuvor bezogen sich die Ratings auf einen Zeithorizont von bis zu zwölf Monaten.

Bei Veröffentlichung einer Analyse werden die Anlageempfehlungen gemäß den nachfolgend beschriebenen Einstufungen anhand der erwarteten Rendite festgelegt. Vorübergehende Kursabweichungen außerhalb dieser Bereiche führen nicht automatisch zu einer Änderung der Einstufung, können jedoch Anlass zu einer Überprüfung der ursprünglichen Empfehlung geben.

Rating Erwartete Rendite einschließlich erwarteter Dividendenzahlungen
KAUFEN mindestens +10 % innerhalb des entsprechenden Zeithorizonts
HALTEN mehr als -10 % und weniger als +10 % innerhalb des entsprechenden Zeithorizonts
VERKAUFEN höchstens -10 % innerhalb des entsprechenden Zeithorizonts

 

Kursziele der GBC AG werden anhand des ermittelten fairen Werts je Aktie festgelegt. Dieser wird auf Grundlage allgemein anerkannter und verbreiteter Methoden der fundamentalen Analyse ermittelt, beispielsweise anhand eines Discounted-Cashflow-Verfahrens, eines Peer-Group-Vergleichs und/oder eines Sum-of-the-Parts-Verfahrens.

Dabei werden, soweit relevant, fundamentale Faktoren und Kapitalmaßnahmen wie Aktiensplits, Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen, M&A-Aktivitäten oder Aktienrückkäufe berücksichtigt.

§ 2 (III) Historische Empfehlungen

Die historischen Empfehlungen, Ratings, Kursziele und Ratingänderungen der GBC AG können im Offenlegungsregister auf der Website der GBC AG eingesehen werden.

Link zum Offenlegungsregister: Offenlegungsregister

§ 2 (IV) Informationsbasis

Für die Erstellung von Research-Publikationen werden öffentlich zugängliche Informationen über den jeweiligen Emittenten verwendet, welche die GBC AG für zuverlässig hält. Hierzu können insbesondere Geschäfts- und Quartalsberichte, Ad-hoc-Mitteilungen, Pressemitteilungen, Wertpapierprospekte, Unternehmenspräsentationen, Veröffentlichungen auf der Unternehmenshomepage und sonstige öffentlich verfügbare Informationen gehören.

Darüber hinaus können Gespräche mit dem Management oder sonstigen Vertretern des analysierten Unternehmens geführt werden, um öffentlich bekannte Sachverhalte, die Geschäftsaktivitäten und die Geschäftsentwicklung näher erläutern zu lassen.

Die GBC AG ist für die Erstellung ihrer Research-Publikationen grundsätzlich nicht auf die Entgegennahme von Insiderinformationen angewiesen. Emittenten und Gesprächspartner sind gehalten, nicht öffentliche, vertrauliche oder potenziell als Insiderinformationen einzustufende Informationen vor ihrer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Die GBC AG kann die Entgegennahme solcher Informationen ablehnen.

§ 2 (V) 1. Offenlegung von Interessenkonflikten

Die GBC AG sowie die für eine konkrete Research-Publikation verantwortlichen oder daran beteiligten Personen legen bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung offen. Die in der jeweiligen Publikation einschlägigen Tatbestände werden unter Verwendung der nachfolgenden Nummerierung angegeben.

Die Offenlegung umfasst die GBC AG, mit ihr verbundene juristische Personen sowie – soweit jeweils einschlägig – den verantwortlichen Analysten, den Chefanalysten, den stellvertretenden Chefanalysten und sonstige an der Erstellung oder redaktionellen Bearbeitung des Research beteiligte Personen.

§ 2 (V) 2. Katalog möglicher Interessenkonflikte

(1) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Anteile oder sonstige Finanzinstrumente an dem analysierten Unternehmen oder dem analysierten Finanzinstrument oder Finanzprodukt.

(2) Das analysierte Unternehmen hält mehr als 3 % der Anteile an der GBC AG oder einer mit ihr verbundenen juristischen Person.

(3) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person ist Market Maker oder Designated Sponsor für Finanzinstrumente des analysierten Unternehmens.

(4) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person war innerhalb der letzten zwölf Monate bei einer öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des analysierten Unternehmens federführend oder unterstützend beteiligt.

(5a) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person hat innerhalb der letzten zwölf Monate mit dem analysierten Unternehmen oder dem Emittenten des analysierten Finanzinstruments eine Vereinbarung über die entgeltliche Erstellung von Research-Publikationen geschlossen. Soweit dem Emittenten vor Veröffentlichung ein Entwurf zur Verfügung gestellt wurde, erfolgte dies ausschließlich zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit und/oder rechtlicher oder regulatorischer Verpflichtungen. Der Entwurf enthielt keine finale oder indikative Empfehlung, kein Rating, kein Kursziel, keinen Bewertungsteil, keinen Investment Case und keine Investment Conclusion.

(5b) Der Entwurf des Research wurde aufgrund berechtigter sachlicher, öffentlich überprüfbarer, rechtlicher oder regulatorischer Hinweise des Unternehmens oder Emittenten geändert. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Hinweise lag ausschließlich bei der GBC AG.

(6a) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person hat innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem Dritten eine Vereinbarung über die entgeltliche Erstellung einer Research-Publikation über das analysierte Unternehmen oder Finanzinstrument geschlossen. Soweit ein Entwurf vor Veröffentlichung dem Dritten und/oder dem Emittenten zugänglich gemacht wurde, erfolgte dies ausschließlich zur Prüfung sachlicher Angaben und/oder rechtlicher oder regulatorischer Verpflichtungen. Der Entwurf enthielt keine finale oder indikative Empfehlung, kein Rating, kein Kursziel, keinen Bewertungsteil, keinen Investment Case und keine Investment Conclusion.

(6b) Der Entwurf des Research wurde aufgrund berechtigter sachlicher, öffentlich überprüfbarer, rechtlicher oder regulatorischer Hinweise des Dritten und/oder Emittenten geändert. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Hinweise lag ausschließlich bei der GBC AG.

(7) Der verantwortliche Analyst, der Chefanalyst, der stellvertretende Chefanalyst und/oder eine sonstige an der Erstellung oder redaktionellen Bearbeitung des Research beteiligte Person hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Anteile oder sonstige Finanzinstrumente an dem analysierten Unternehmen.

(8) Eine für das Research verantwortliche Person ist Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans des analysierten Unternehmens.

(9) Der verantwortliche Analyst, der Chefanalyst, der stellvertretende Chefanalyst und/oder eine sonstige an der Erstellung oder redaktionellen Bearbeitung des Research beteiligte Person hat vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Anteile oder sonstige Finanzinstrumente des analysierten Unternehmens vor deren öffentlicher Emission erhalten oder erworben.

(10) Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person hat innerhalb der letzten zwölf Monate mit dem analysierten Unternehmen eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen geschlossen.

Die GBC AG oder eine mit ihr verbundene juristische Person hat sonstige bedeutende finanzielle Interessen an dem analysierten Unternehmen. Hierzu können insbesondere die Gewinnung oder Ausübung von Mandaten sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen gehören, beispielsweise die Präsentation des Unternehmens auf Investorenkonferenzen, Roundtables oder Roadshows.

(12) Das analysierte Unternehmen ist zum Zeitpunkt des Research Bestandteil eines von der GBC AG oder einer mit ihr verbundenen juristischen Person betreuten oder beratenen Finanzinstruments oder Finanzprodukts, beispielsweise eines Zertifikats oder Fonds.

(13) Die aus der Geschäftsbeziehung mit dem analysierten Unternehmen beziehungsweise Emittenten erzielten Erlöse, einschließlich der Vergütung für Issuer-Sponsored Research und sonstiger emittentenbezogener Erlöse, überstiegen im vorherigen Geschäftsjahr 5 % der konsolidierten Bruttoerlöse der GBC AG. Der relevante Prozentsatz sowie die zur Vermeidung oder Steuerung des daraus resultierenden spezifischen Interessenkonflikts getroffenen Maßnahmen werden in der jeweiligen Research-Publikation offengelegt.

§ 2 (V) 3. Compliance

Die GBC AG hat interne regulatorische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikte zu identifizieren, zu vermeiden oder zu steuern und bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte angemessen offenzulegen.

Die GBC AG unterhält hierzu insbesondere eine Interessenkonflikt-Policy, ein Interessenkonfliktregister oder eine vergleichbare dokumentierte Aufzeichnung, interne Compliance- und Restricted-List-Prozesse, Informationsbarrieren sowie Regelungen zu persönlichen Wertpapiergeschäften und Freigabeverfahren.

Als Compliance Managerinnen sind Frau Karin Jägg und Frau Yvonne Klusak gemeinsam mit den Vorständen für die Überwachung und Weiterentwicklung der einschlägigen Compliance-Regelungen zuständig.

Der Code of Conduct und die Interessenkonflikt-Policy der GBC AG sind auf Anfrage unter compliance@gbc-ag.de erhältlich. Fragen zu Offenlegung, Interessenkonflikten und Compliance können ebenfalls an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden.

§ 2 (VI) Verantwortlich für die Erstellung und Verbreitung

Verantwortliches Unternehmen für die Erstellung und/oder Verbreitung der über die Homepage der GBC AG zugänglich gemachten Research-Publikationen ist die GBC AG mit Sitz in Augsburg.

Die GBC AG wird durch ihre Vorstände Manuel Hölzle und Jörg Grunwald vertreten. Die für eine konkrete Research-Publikation verantwortlichen Analysten sowie sonstige an der Erstellung beteiligte Personen werden in der jeweiligen Publikation namentlich angegeben.

GBC AG
Halderstraße 27
86150 Augsburg
Deutschland

Telefon: +49 (0)821 241133-0
Internet: https://www.gbc-ag.de
E-Mail: compliance@gbc-ag.de

§ 3 Urheberrechte

Research-Publikationen der GBC AG sind urheberrechtlich geschützt und werden ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder sonstige Nutzung außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der GBC AG oder des jeweiligen Rechteinhabers.

Soweit einem Emittenten vertragliche Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden, darf das Research nicht verfälscht, irreführend gekürzt, aus dem Zusammenhang gerissen oder in einer Weise verwendet werden, die einen irreführenden Eindruck hervorrufen kann. Bei einer Veröffentlichung oder Verbreitung durch den Emittenten ist die GBC AG als Researchanbieter zu nennen und auf die vollständige Research-Publikation zu verweisen.